Über uns
Beratungsthemen
Wissenswertes
Kontakt

Wie wie komme ich zu einem Pflegegrad?

Sie können einen Pflegegrad beantragen, wenn Sie zunehmend Einschränkungen in der Selbstständigkeit z.B. im Bereich der Körperpflege, feststellen.

Den Antrag können Sie bei Ihrer Pflegekasse stellen (telefonisch, formlos schriftlich oder persönlich). Die Pflegekasse lässt Ihnen ein Antragsformular zukommen. Dies wird ggf. auch auf der Internetseite Ihrer Kasse zum Download bereitgestellt. Nach Rücksendung des Formulars erhalten Sie einen Termin für die Pflegebegutachtung durch den medizinischen Dienst.

Innerhalb weniger Wochen erfolgt der schriftliche Bescheid über den festgestellten Pflegegrad. Sie haben die Möglichkeit innerhalb von vier Wochen Widerspruch einzulegen, sollten Sie der Ansicht sein, dass der vergebene Pflegegrad nicht den tatsächlichen Pflegebedarf widerspiegelt.

Welche Leistungen erhalte ich mit einem Pflegegrad?

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung und ihrer Höhen je nach Pflegegrad:

  Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegeld
monatlich
- 332 € 573 € 765 € 947 €
Pflegesachleistung
monatlich
Nur Entlastungsbetrag 761 € 1.432 € 1.778 € 2.200 €
Kombinationsleistung
monatlich
Wird bei Pflegegrad 2 bis 5 die Pflegesachleistung in Anspruch genommen aber regelmäßig nicht komplett ausgeschöpft, wird das Pflegegeld anteilig überwiesen
Entlastungsbetrag
monatlich
125 € 125 € 125 € 125 € 125 €
Verhinderungspflege
je Kalenderjahr
 
- durch nahe Angehörige - 498 € 859,50 € 1.147,50 € 1.420,50 €
- durch sonstige Personen - 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Kurzzeitpflege
je Kalenderjahr
Nur Entlastungsbetrag 1.774 € 1.774 € 1.774 € 1.774 €
Tages-/Nachtpflege
monatlich
Nur Entlastungsbetrag 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €
Stationäre Pflege
monatlich
Nur Entlastungsbetrag 770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 €
Pflegehilfsmittel
monatlich
40 € 40 € 40 € 40 € 40 €

Weitere Leistungen der Pflegekasse

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
Wenn Pflegebedürftige zu Hause gepflegt und betreut werden, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an ihre besonderen Belange anzupassen. Die Pflegekasse kann für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1-5 auf Antrag bis zu 4.000 Euro als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen zahlen.

Pflegeunterstützungsgeld
Lohnersatzleistung für Beschäftigte während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung für bis zu insgesamt 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.

Soziale Absicherung der Pflegeperson
Wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 - 5 in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbstätig für wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, pflegt, hat als Pflegeperson Ansprüche auf Leistungen zur sozialen Sicherung. Hierbei handelt es ich um Leistungen in Bezug auf die Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

Pflegehilfsmittel
Kosten für Verbrauchsprodukte werden bis zu 40 Euro monatlich von der Pflegekasse auf Antrag erstattet. Dazu gehören z.B. Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Händedesinfektion, Flächendesinfektion, Schutzschürzen oder Mundschutz.

Was sind Entlastungsleistungen?

Entlastungsleistungen sind Unterstützungsangebote für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.

Menschen, die zuhause versorgt werden und einen Pflegegrad haben (1-5), steht ein monatlicher Betrag von 125 Euro (Entlastungsbetrag) zur Verfügung, der aber nur in Form von Leistungen, durch anerkannte Anbieter, eingesetzt werden kann.

Beispiele:

  • Alltagsbegleitungen
  • Gruppenangebote
  • Reinigungsdienste und Haushaltshilfen
  • Tages- und Kurzzeitpflege
  • bei PG 1 auch für Pflegeleistungen

Da dieser Betrag einige Besonderheiten birgt, beraten wir sie gerne zu diesem Thema.

Was tun, wenn die Pflegeperson ausfällt?

Pflegende brauchen eine Auszeit, haben private Termine, werden krank oder fahren in den Urlaub. In diesem begrenzten Zeitraum kümmert sich eine andere Person um den Pflegebedürftigen und die Pflegeperson wird entlastet. Die Verhinderungspflege (Ersatzpflege) ob stundenweise oder mehr als 8 Stunden, wird meist von Verwandten, ehrenamtlichen Helfern, Nachbarn oder auch von einem Pflegedienst übernommen.

Die Pflegekasse übernimmt die dadurch entstehenden Kosten bis zu 1612€ pro Jahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den/die Pflegebedürftige*n bereits seit mindesten 6 Monaten pflegt (Vorpflegezeit) und eine Einstufung in den Pflegegrad 2 vorliegt. Um Gelder der Verhinderungspflege zu erhalten, muss ein Antrag gestellt und die entstandenen Kosten (Stundenentgeld & Fahrtkosten) eingereicht werden. Die Gründe weshalb eine Pflegekraft verhindert ist, sind für die Antragstellung nicht relevant. Die Gelder der Verhinderungspflege können rückwirkend, bis zu 4 Jahre, geltend gemacht werden.

Die Höhe der Leistungen ist u.a. abhängig von der Dauer der Verhinderung (unter oder über 8h) und dem Verwandtschaftsgrad.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die Mitarbeitenden vom Pflegestützpunkt Landkreis Böblingen. Wir beraten Sie gerne.

zurück zu Wissenswertes